§ 4.
Die Inspektion der Prüfeinrichtungen und die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erfolgt durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch von diesem beauftragte Sachverständige im Sinne der § 67f des Arzneimittelgesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei der Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis und bei diesen Inspektionen die im Anhang I zur Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) festgelegten Anforderungen einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005138
Dokumentnummer
NOR40085073
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