vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4.

(1) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuladen ist, ein den Vorsitz führendes Mitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet das den Vorsitz führende Mitglied aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen den Vorsitz führenden Mitgliedes in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist das den Vorsitz führende Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung eine Stellvertretung zu wählen. Die Leitung der Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.

(2) Die weitere Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen den Vorsitz führenden Mitglied. Er hat das schriftführende Mitglied und die Berichterstatter des jeweiligen Geschäftsfalles nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung, zu einer Sitzung über den jeweiligen Geschäftsfall einzuberufen. Solange ein den Vorsitz führendes Mitglied von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn dieses aus der Gutachterkommission ausscheidet oder es nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.

(3) Das den Vorsitz führende Mitglied hat jede anfallende Geschäftssache zumindest zwei Mitgliedern (Berichterstattern) zuzuweisen. Wenn das Unterrichtsmittel in mehreren Schularten Verwendung finden soll, muss es jeweils einem Mitglied zur Begutachtung zugewiesen werden, das der jeweiligen Schulart angehören. Erachtet es das den Vorsitz führende Mitglied wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache zur Berichterstattung zuzuweisen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.

(4) Das den Vorsitz führende Mitglied hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an die Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, dass eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Mitglied, dem eine Geschäftssache zugewiesen wurde, der Berichterstattung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann das den Vorsitz führende Mitglied den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet mindestens ein mit der Berichterstattung beauftragtes Mitglied, dass ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter äußerer oder digitaler Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es vom den Vorsitz führenden Mitglied an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückzusenden. Andernfalls haben die Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem den Vorsitz führenden Mitglied vorzulegen, das ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom den Vorsitz führenden Mitglied so anzuberaumen, dass für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246069

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)