Ausbildungsmodule und Lehrbeauftragte
§ 4
(1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
(2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heranzuziehen. Diese sind vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten Sektionsleiter‑ für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist dies der Dienststellenleiter ‑ zu bestimmen.
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