Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4.
(1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, E-Learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Praktikum, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion für die internen Module heranzuziehen.
- Hinsichtlich der Qualität der externen Module ist eine ständige Evaluierung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129928
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
