§ 4 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4.

(1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, E-Learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Praktikum, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion für die internen Module heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129928

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