Ausbildungsplan
§ 4
(1) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzte oder der Fachvorgesetzte sowie die Auszubildende oder der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzuhalten bzw. festzulegen:
- 1. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
- 2. die zu absolvierenden einzelnen Fächer der theoretischen Ausbildung, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen,
- 3. die Rotationsarbeitsplätze einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diese sowie
- 4. die angerechneten Ausbildungsfächer.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Die Zuweisung zur Grundausbildung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Anmeldung der oder des Bediensteten ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt vorzunehmen. In der Anmeldung ist eine Anrechnung auf die Zeit der Ausbildungsphase sowie von einzelnen Ausbildungsfächern (§ 9) unter Beifügung einer entsprechenden Begründung anzuführen.
(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, bei einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
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