Job-Rotation
§ 4.
(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen jeweiligen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist der Bediensteten oder dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
Schlagworte
Aufgabenfeld
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159095
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