Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Erstorientierung
- 2. einer theoretischen Ausbildung sowie
- 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
- (2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013120
Dokumentnummer
NOR40276644
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