§ 4 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Ausbildungsplan

§ 4.

(1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft des/der Auszubildenden, die/den Ausbildner/in sowie die/den Auszubildende/n einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode (§ 10) sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ aufzunehmen.

(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Einer/einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er/sie die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für ihre/seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Lerninhalt, Ausbildungsleiterin, Ausbildnerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178295

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