§ 4 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 4.

Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239183

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