§ 4 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 4

Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist für den jeweiligen Lehrgang vom Direktor der SIAK ein Lehrgangsleiter zu betrauen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40055032

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)