Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 4
Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist für den jeweiligen Lehrgang vom Direktor der SIAK ein Lehrgangsleiter zu betrauen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40055032
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
