§ 4.
Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008583
Dokumentnummer
NOR12101837
alte Dokumentnummer
N61985182340
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