Dienstprüfung
§ 4.
Hat der Kandidat den Intendanzkurs absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Eine Zuweisung zur Dienstprüfung hat die Absolvierung des Intendanzkurses zur Voraussetzung.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008460
Dokumentnummer
NOR12098803
alte Dokumentnummer
N61979111510
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