§ 4 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 4.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099638

alte Dokumentnummer

N61981115950

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