§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 4.

(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge aufeinander aufbauenden Stufen:

  1. a) I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
  2. b) II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
  3. c) III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag eingestellt wurden.

Schlagworte

Bundeszollwachschule

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114203

alte Dokumentnummer

N6199810459O

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