Zulassungsprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassungsprüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Deutsch;
- 2. Mathematik (Grundkenntnisse).
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Körperausbildung;
- 2. Waffen- und Schießdienst.
(4) Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.
(5) Zur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde I. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, die
- 1. den Grundwehrdienst absolviert,
- 2. die vorbereitende Kaderausbildung in einer der künftigen Verwendung entsprechenden Grundfunktion positiv abgeschlossen und
- 3. einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M ZCh abgegeben haben.
Schlagworte
Waffendienst
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109986
alte Dokumentnummer
N6199529775L
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