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§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Gestaltung der Grundausbildung

§ 4

(1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.

(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:

  1. 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
  2. 2. die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
  3. 3. die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
  4. 4. in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;

    sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;

  1. 5. Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
  2. 6. Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
  3. 7. Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.

(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

  1. 1. Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;
  2. 2. Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;
  3. 3. Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.

(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

  1. 1. die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;
  2. 2. der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;
  3. 3. e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;

    er wird durch Präsenzunterricht ergänzt.

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