§ 4.
Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
- 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - insbesondere bei zu wenigen Kandidaten - einzeln; ferner
- 2. durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008456
Dokumentnummer
NOR12099040
alte Dokumentnummer
N61979113910
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
