§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4.

(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008616

Dokumentnummer

NOR12102607

alte Dokumentnummer

N61986189050

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