zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildungslehrgang
§ 4.
Nach Beendigung der praktischen Verwendung ist der Bedienstete von der zuständigen Finanzlandesdirektion über seinen Antrag dem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Über die Zulassung (§ 25 Abs. 2 BDG 1979) entscheidet das Bildungszentrum der Finanzverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008835
Dokumentnummer
NOR12106502
alte Dokumentnummer
N6199224307J
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