§ 4.
(1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102427
alte Dokumentnummer
N61986184670
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