§ 4 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Organisation der Grundausbildung

§ 4.

Die Grundausbildung wird von der Verwaltungsgruppe der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung berät.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051244

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