Organisation der Grundausbildung
§ 4.
Die Grundausbildung wird von der Verwaltungsgruppe der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung berät.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20003297
Dokumentnummer
NOR40051244
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