§ 4*)
Reiserechnung
(1) Der Gemeindebedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen, welcher der Beendigung der Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle, der Dienstzuteilung oder der Versetzung folgt. Für die Reiserechnung ist das vorgesehene Formblatt zu verwenden.
(2) Der Reiserechnung sind anzuschließen:
- a) Nachweise über:
- 1. die Kosten der Benützung eines Mietautos (§ 6 Abs. 1 lit. b),
- 2. die Kosten der Benützung eines Flugzeuges (§ 6 Abs. 1 lit. d),
- 3. die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte (§ 6 Abs. 3),
- 4. die Kosten der Benützung eines Schlafwagens (§ 7 Abs. 1 lit. b),
- 5. die Kosten für die Benützung kostenpflichtiger Straßen, Fähren, Autoverladungen und ähnliches (§ 9 Abs. 3),
- 6. Tagungsbeiträge (§ 1 Abs. 2 lit. c),
- 7. Barauslagen anläßlich der Vertretung der Behörde bei Veranstaltungen (§ 11 Abs. 7),
- 8. Nächtigungskosten, für die ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr beansprucht wird (§ 12 Abs. 3),
- 9. Wohnungskosten (§ 14 Abs. 7) und
- 10. Frachtkosten (§ 15 Abs. 2 lit. b) sowie
- b) in den Fällen des §14 Abs. 4 eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit des verlängerten Aufenthaltes am Ort der Dienstzuteilung.
(3) Bei Ansprüchen nach dem 2. Abschnitt ist von dem für die auswärtige Dienstverrichtung Anordnungsbefugten, sonst vom Leiter der Dienststelle zu bestätigen, daß ein Dienstauftrag oder eine entsprechende Dienstanweisung erteilt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1986
14.09.2017
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