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§ 4 Gewässeraufsicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1984

§ 4

Dienstausweis

Die Landesregierung hat den bestellten Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem deren Identität und deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich zu entnehmen sind.

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