§ 4 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Abschnitt II

Geschäftsführung der Ausschüsse Konstituierende Sitzung

§ 4.

Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062378

alte Dokumentnummer

N4198911500J

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