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§ 4 Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2007

Einladung zu den Sitzungen der Schlichtungskommission

§ 4

(1) Die Sitzungen der Schlichtungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt.

(2) Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsstelle im Auftrag der oder des Vorsitzenden schriftlich ein. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen soll an die Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin abgesendet werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingeladen werden.

(3) Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuberufen.

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