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§ 4 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs. 1 angeführtes Mitglied abzuberufen

  1. 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung;
  2. 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds;
  3. 3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
  4. 4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bewertungsbeirat vorgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274809

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