§ 4 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Stellenplan und Planstellen

§ 4

Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

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