§ 4
Leitung des Kindergartens bzw. Hortes
(1) Dem Leiter (der Leiterin) des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (heilpädagogischen Hortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.
(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (heilpädagogischen Horten) ist das Kollegium der gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) bzw. Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) zur Beratung des Leiters (der Leiterin) in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.
(3) Der Leiter (die Leiterin) eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (heilpädagogischen Hortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007
02.02.2014
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