§ 4 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

§ 4

Alle Bediensteten des Ressorts haben das Recht so behandelt zu werden, dass ihre Würde stets geachtet wird, Mobbing und Belästigungen sowie herabwürdigende Äußerungen oder Vorgehensweisen werden nicht toleriert. Der Dienstgeber hat sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um Belästigungen oder Mobbing zu vermeiden. Fälle sexueller Belästigung sind vertraulich zu behandeln. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung oder Mobbing keine Benachteiligung erfährt. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z.B. Diskreditierung) zu unterbinden. Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)