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§ 4 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

„Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

§ 4

(1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.

(2) Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.

(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund

  1. 1. offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,
  2. 2. phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

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