Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (vgl. § 5 Abs. 5).
§ 4.
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40110233
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