§ 4.
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 20,- S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes.
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§ 4.
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 20,- S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes.
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