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§ 4 Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4.

(1) Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen zu bemessen.

(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet:

  1. 1. jeder mit Schreibmaschine geschriebene Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die Seitenzahl mit 80 Zeilen;
  2. 2. alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008299

Dokumentnummer

NOR12096545

alte Dokumentnummer

N61973106400

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