Lohnzahlungszeitraum
§ 4.
Der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013016
Dokumentnummer
NOR40272902
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