Lohnzahlungszeitraum
§ 4.
Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199028
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
