Lohnzahlungszeitraum
§ 4.
Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Gesetzesnummer
20009676
Dokumentnummer
NOR40187515
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