materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 256/2025
Reinigung von Müllschachträumen
§ 4.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20012758
Dokumentnummer
NOR40266734
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