materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 341/2024
Gehsteigbetreuung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012440
Dokumentnummer
NOR40257695
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