materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 340/2024
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012439
Dokumentnummer
NOR40257687
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