§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 340/2024

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012439

Dokumentnummer

NOR40257687

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