§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 351/2024

Gehsteigbetreuung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012415

Dokumentnummer

NOR40257312

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