§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 439/2022

Reinigung von Müllschachträumen

§ 4.

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011711

Dokumentnummer

NOR40239242

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