§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 494/2021

Reinigung von Müllschachträumen

§ 4.

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011366

Dokumentnummer

NOR40227744

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