materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 496/2021
Reinigung von Müllschachträumen
§ 4.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011363
Dokumentnummer
NOR40227712
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