§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 506/2021

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011347

Dokumentnummer

NOR40227557

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