materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 368/2019
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010478
Dokumentnummer
NOR40209895
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