§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2018

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis dem/der Hauseigentümer/in nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

20010053

Dokumentnummer

NOR40199134

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