§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2018

Reinigung von Müllschachträumen

§ 4.

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Gesetzesnummer

20010042

Dokumentnummer

NOR40199019

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