§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Reinigung von Müllschachträumen

§ 4.

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009677

Dokumentnummer

NOR40187536

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