§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gehsteigbetreuung

§ 4

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

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