materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 363/2019
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen, das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren 1,2450 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,70 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010483
Dokumentnummer
NOR40209935
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